Inländerbehandlung
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Angehörigen anderer Vertragsparteien im Sinne von die Behandlung, die sie ihren eigenen Angehörigen in Bezug auf die nach diesem Vertrag ausdrücklich gewährten ausschließlichen Rechte und das Recht auf angemessene Vergütung gemäß gewährt.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, soweit eine andere Vertragspartei von den Vorbehalten nach Gebrauch macht.
