Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung in zeitlicher Hinsicht

(1) Die Vertragsparteien wenden der Berner Übereinkunft entsprechend auf die nach diesem Vertrag vorgesehenen Rechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller an.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei die Anwendung des Artikels 5 dieses Vertrags auf Darbietungen beschränken, die nach Inkrafttreten dieses Vertrags für die betreffende Vertragspartei stattgefunden haben.