Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel III

Rechte der Tonträgerhersteller

Vervielfältigungsrecht

Die Hersteller von Tonträgern haben das ausschließliche Recht, jede unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.