Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage im Abschnitt 1 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume;

2. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage im Abschnitt 2 angeführten, auf Grund der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Vogelarten und regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sowie deren Lebensräume;

3. der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des im bezeichneten Gebietes mit seiner vielfältigen Struktur an Biotoptypen, wie seltenen Übergangsmoor- und Hochmoorflächen, einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;

4. der Erhaltung des außergewöhnlichen Reichtums an seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten;

5. der Erhaltung der ökologischen Funktion des im bezeichneten Gebietes, vor allem der Übergangs- und Hochmoore, einschließlich der Übergangszonen und Randbereiche als Lebensräume für typische Lebensgemeinschaften, insbesondere als Brutplatz für geschützte und gefährdete Vogelarten und als Rastplatz für Zugvögel.