Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Schadenserhebung kann durch eine Vollaufnahme oder durch Stichprobenaufnahmen erfolgen; letztere kann ab einer Schadfläche von 0,1 ha die Vollaufnahme ersetzen.

(2) Es ist folgende Anzahl an Stichprobenflächen vorzusehen: