Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Ausnahmebewilligungen

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall hinsichtlich der im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß nicht zuwiderlaufen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:

a) wissenschaftliche Forschungsmaßnahmen;

b) Maßnahmen zur Bekämpfung von Wildseuchen im unbedingt erforderlichen Ausmaß;

c) Maßnahmen im Zuge einer Übung von Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie Maßnahmen des Bundesheeres, die der allgemeinen Einsatzvorbereitung dienen ( des Wehrgesetzes 2001, BGBl I Nr 146, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 65/2015).

(3) Vor Erteilung einer Bewilligung nach Abs 2 sind die Eigentümerinnen bzw Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu hören.