Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzzweck

Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

1. der Erhaltung der im Schutzgebiet wild lebenden und im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (§ 100a Z 6 JG) genannten Federwildarten Auerhuhn (Tetrao urogallus), Birkhuhn (Tetrao tetrix), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) und Raufußkauz (Aegolius funereus);

2. der Wahrung der völligen bis weitgehenden Ursprünglichkeit des Schutzgebietes durch die Erhaltung

a) lichter Altholzbestände als Balz-, Brut- und Aufzuchtsplätze sowie der Überwinterungsplätze des Auerhuhns;

b) der bestehenden Balz-, Brut- und Aufzuchtsplätze sowie der Überwinterungsplätze des Birkhuhns;

c) der bestehenden Habitate des Haselhuhns;

d) der bestehenden Habitate des Sperlingskauzes;

e) der bestehenden Habitate des Raufußkauzes.