Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Ausnahmebewilligungen

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß nicht widersprechen.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:

1. wissenschaftliche Erhebungen und geführte Wanderungen, die mit Zustimmung der Grundeigentümer vorgenommen werden;

2. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie für die Ausübung der Jagd erforderlich sind;

3. die im öffentlichen Interesse gelegene Fassung oder Ableitung von Quellwasser zur Trinkwasserversorgung.