Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Energiekostenpauschale

Allgemeines zur Energiekostenpauschale

. (1) Zur finanziellen Unterstützung bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten werden folgende Förderungen in Form eines Betrages in Höhe von 200 Euro pro volljähriger Person (Energiekostenpauschale) vom Land Wien vorgesehen:

1. eine finanzielle Zuwendung bei einem Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung ();

2. eine finanzielle Zuwendung bei einem Anspruch auf Leistungen der Wiener Wohnbeihilfe ();

3. eine finanzielle Zuwendung bei einem Anspruch auf Leistungen der Ausgleichszulage oder Ergänzungszulage ();

4. eine finanzielle Zuwendung bei einem Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ().

(2) Die Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß bis 8 erfolgt ohne vorangehendes Ansuchen.

(3) Die finanziellen Zuwendungen gemäß bis 8 werden einmalig pro volljähriger Person ausbezahlt. Ergibt sich ein Zusammentreffen mehrerer Förderungen, da eine Person mehrere der in , , oder genannten Voraussetzungen erfüllt, so ist dieser Person trotzdem nur eine finanzielle Zuwendung – somit ein Betrag in Höhe von 200 Euro – einmalig zu gewähren.

(4) Die finanziellen Zuwendungen gemäß bis 8 werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.