2. Abschnitt
Energiekostenpauschale
Allgemeines zur Energiekostenpauschale
. (1) Zur finanziellen Unterstützung bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten werden folgende Förderungen in Form eines Betrages in Höhe von 200 Euro pro volljähriger Person (Energiekostenpauschale) vom Land Wien vorgesehen:
1. eine finanzielle Zuwendung bei einem Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung ();
2. eine finanzielle Zuwendung bei einem Anspruch auf Leistungen der Wiener Wohnbeihilfe ();
3. eine finanzielle Zuwendung bei einem Anspruch auf Leistungen der Ausgleichszulage oder Ergänzungszulage ();
4. eine finanzielle Zuwendung bei einem Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ().
(2) Die Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß bis 8 erfolgt ohne vorangehendes Ansuchen.
(3) Die finanziellen Zuwendungen gemäß bis 8 werden einmalig pro volljähriger Person ausbezahlt. Ergibt sich ein Zusammentreffen mehrerer Förderungen, da eine Person mehrere der in , , oder genannten Voraussetzungen erfüllt, so ist dieser Person trotzdem nur eine finanzielle Zuwendung – somit ein Betrag in Höhe von 200 Euro – einmalig zu gewähren.
(4) Die finanziellen Zuwendungen gemäß bis 8 werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
