II. Abschnitt
Bewilligungstatbestände und damit zusammenhängende Erfordernisse
Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer
. Die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden, wenn für die betreffende Betriebsstätte gleichzeitig die Eignung festgestellt wird.
