Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. Abschnitt

Bewilligungstatbestände und damit zusammenhängende Erfordernisse

Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer

. Die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden, wenn für die betreffende Betriebsstätte gleichzeitig die Eignung festgestellt wird.