Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts

. und bis 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl. I Nr. 150/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2017, sind auf Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung nach anwendbar.