Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Inhalt

. Dieses Landesgesetz regelt den gewerbsmäßigen Abschluss (Buchmacherwette) und die gewerbsmäßige Vermittlung (Totalisateurwette) von Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden.