Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Expositionsgrenzwerte

. (1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

1. Für inkohärente künstliche optische Strahlung: die Expositionsgrenzwerte gemäß Tabelle A.3, Anhang A der Verordnung optische Strahlung-VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010, unter Berücksichtung der Definitionen gemäß Anhang A VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010.

2. Für kohärente optische Strahlung (LASER): die Expositionsgrenzwerte gemäß Tabellen B.4a, B.4b, B.4c, B.4d und B.4e, Anhang B VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010, unter Berücksichtung der Definitionen gemäß Anhang B VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010.

(2) Wenn die Bewertung gemäß ergibt, dass die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet, sind die , 7 Abs. 3, 8 und 9 anzuwenden.