Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Allgemeine Festlegungen

. (1) Sämtliche in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen sind für das gesamte Landesgebiet zu erstellen.

(2) Der Tageszeitraum wird wie folgt festgelegt:

1. Tag: von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr;

2 Abend: von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr;

3. Nacht: von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.