Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

. (1) Ziel dieses Landesgesetzes ist die Vorbeugung, Verhinderung und Minderung von Umgebungslärm und seiner gesundheitsschädlichen Auswirkungen.

(2) Zur Erreichung dieses Zieles werden folgende Maßnahmen vorgesehen:

1. die Bewertung von Umgebungslärm anhand von Strategischen Lärmkarten und Konfliktplänen;

2. die Verhinderung und Minderung von Umgebungslärm anhand von Aktionsplänen, insbesondere in Fällen, in denen die in Anhang I dieses Gesetzes festgelegten Schwellenwerte überschritten werden;

3. die Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen.