Befreiung von der Besteuerung
Ein Honorarkonsul ist von allen Steuern und sonstigen Abgaben auf die Bezüge jeder Art befreit, die er vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben erhält.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Befreiung von der Besteuerung
Ein Honorarkonsul ist von allen Steuern und sonstigen Abgaben auf die Bezüge jeder Art befreit, die er vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben erhält.