Schutz des Honorarkonsuls
Der Empfangsstaat ist verpflichtet, dem Honorarkonsul den auf Grund seiner amtlichen Stellung etwa erforderlichen Schutz zu gewähren.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Schutz des Honorarkonsuls
Der Empfangsstaat ist verpflichtet, dem Honorarkonsul den auf Grund seiner amtlichen Stellung etwa erforderlichen Schutz zu gewähren.