Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT II. ERLEICHTERUNGEN, VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN FÜR BERUFSKONSULN UND ANDERE MITGLIEDER DER KONSULARISCHEN VERTRETUNG

Schutz der Konsuln

Der Empfangsstaat behandelt die Konsuln mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern.