Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

ABSCHNITT II. BEENDIGUNG DER KONSULARISCHEN TÄTIGKEIT

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung

Die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung wird unter anderem dadurch beendet,

a) daß der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeit notifiziert,

b) daß das Exequatur entzogen wird, oder

c) daß der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er betrachte die betreffende Person nicht mehr als Mitglied des konsularischen Personals.