Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL I. KONSULARISCHE BEZIEHUNGEN IM ALLGEMEINEN

ABSCHNITT I. AUFNAHME UND PFLEGE KONSULARISCHER BEZIEHUNGEN

Aufnahme konsularischer Beziehungen

(1) Die Aufnahme konsularischer Beziehungen zwischen Staaten erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen.

(2) Die Zustimmung zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen zwei Staaten schließt, sofern keine gegenteilige Feststellung getroffen wird, die Zustimmung zur Aufnahme konsularischer Beziehungen ein.

(3) Der Abbruch diplomatischer Beziehungen hat nicht ohne weiteres den Abbruch konsularischer Beziehungen zur Folge.