Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die einer der in bezeichneten vier Kategorien angehören,
a) die Unterzeichnungen dieses Übereinkommens und die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gemäß den Artikeln 48, 49 und 50;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß in Kraft tritt.
