Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die einer der in bezeichneten vier Kategorien angehören,

a) die Unterzeichnungen dieses Übereinkommens und die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gemäß den Artikeln 48, 49 und 50;

b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß in Kraft tritt.