(1) Die Missionschefs sind in drei Klassen eingeteilt:
a) die Klasse der Botschafter oder Nuntien, die bei Staatsoberhäuptern beglaubigt sind, und sonstiger im gleichen Rang stehender Missionschefs;
b) die Klasse der Gesandten, Minister und Internuntien, die bei Staatsoberhäuptern beglaubigt sind;
c) die Klasse der Geschäftsträger, die bei Außenministern beglaubigt sind.
(2) Abgesehen von Fragen der Rangfolge und der Etikette wird zwischen den Missionschefs kein Unterschied auf Grund ihrer Klasse gemacht.
