Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sprachen der Klassifikation der Bildbestandteile

(1) Die Klassifikation der Bildbestandteile wird in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

(2) Das Internationale Büro der Organisation (im folgenden als „Internationales Büro“ bezeichnet) stellt nach Beratung mit den beteiligten Regierungen amtliche Texte der Klassifikation der Bildbestandteile in den Sprachen her, welche die in vorgesehene Versammlung nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi des genannten Artikels bestimmen kann.