Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Errichtung eines besonderen Verbands; Annahme einer internationalen Klassifikation

Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband und nehmen eine gemeinsame Klassifikation für die Bildbestandteile von Marken (im folgenden als „Klassifikation der Bildbestandteile“ bezeichnet) an.