Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Registrierung und Veröffentlichung von Verträgen

(1) Verträge werden nach ihrem Inkrafttreten dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung beziehungsweise Aufnahme in die Akten (filing and recording) und zur Veröffentlichung übermittelt.

(2) Ist ein Depositär bestimmt, so gilt er als befugt, die in Absatz 1 genannten Handlungen vorzunehmen.