Rücknahme von Notifikationen und Urkunden nach den Artikeln 65 und 67
Eine Notifikation oder eine Urkunde nach den Artikeln 65 und 67 kann jederzeit zurückgenommen werden, bevor sie wirksam wird.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Rücknahme von Notifikationen und Urkunden nach den Artikeln 65 und 67
Eine Notifikation oder eine Urkunde nach den Artikeln 65 und 67 kann jederzeit zurückgenommen werden, bevor sie wirksam wird.