Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL II

ABSCHLUSS UND INKRAFTTRETEN VON VERTRÄGEN

ABSCHNITT 1: ABSCHLUSS VON VERTRÄGEN

Vertragsfähigkeit der Staaten

Jeder Staat besitzt die Fähigkeit, Verträge zu schließen.