Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zwang gegen einen Staat durch Drohung mit oder Anwendung von Gewalt

Ein Vertrag ist nichtig, wenn sein Abschluß durch Drohung mit oder Anwendung von Gewalt unter Verletzung der in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts herbeigeführt wurde.