TEIL IV
ÄNDERUNG UND MODIFIKATION VON VERTRÄGEN
Allgemeine Regel über die Änderung von Verträgen
Ein Vertrag kann durch Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Teil II findet auf eine solche Übereinkunft insoweit Anwendung, als der Vertrag nichts anderes vorsieht.
