Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL IV

ÄNDERUNG UND MODIFIKATION VON VERTRÄGEN

Allgemeine Regel über die Änderung von Verträgen

Ein Vertrag kann durch Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Teil II findet auf eine solche Übereinkunft insoweit Anwendung, als der Vertrag nichts anderes vorsieht.