Aufhebung oder Änderung der Pflichten oder Rechte von Drittstaaten
(1) Ist nach einem Drittstaat eine Verpflichtung erwachsen, so kann diese nur mit Zustimmung der Vertragsparteien und des Drittstaats aufgehoben oder geändert werden, sofern nicht feststeht, daß sie etwas anderes vereinbart hatten.
(2) Ist nach einem Drittstaat ein Recht erwachsen, so kann dieses von den Vertragsparteien nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn feststeht, daß beabsichtigt war, daß das Recht nur mit Zustimmung des Drittstaats aufgehoben oder geändert werden kann.
