ABSCHNITT 4: VERTRÄGE UND DRITTSTAATEN
Allgemeine Regel betreffend Drittstaaten
Ein Vertrag begründet für einen Drittstaat ohne dessen Zustimmung weder Pflichten noch Rechte.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ABSCHNITT 4: VERTRÄGE UND DRITTSTAATEN
Allgemeine Regel betreffend Drittstaaten
Ein Vertrag begründet für einen Drittstaat ohne dessen Zustimmung weder Pflichten noch Rechte.