Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Austausch oder Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden

Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, begründen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, im Zeitpunkt

a) ihres Austausches zwischen den Vertragsstaaten;

b) ihrer Hinterlegung bei dem Depositär oder

c) ihrer Notifikation an die Vertragsstaaten oder den Depositär, wenn dies vereinbart wurde.