Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

3. Abschnitt

Übereignung oder Überlassung von (Zucht)Tieren, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen

Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren

.  Ein Zuchttier darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen – nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es

1. dauerhaft so gekennzeichnet und im Fall eines Equiden überdies durch das lebenslange Identifizierungsdokument (bzw. die Tierzuchtbescheinigung) so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und

2. auf Verlangen der Übernehmerin bzw. des Übernehmers mit einer Tierzuchtbescheinigung (einschließlich dem lebenslang gültigen Identifizierungsdokument bei reinrassigen Zuchtequiden) oder mit sonstigen Tierzuchtdokumenten im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 übergeben wird, weil das Zuchttier in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden soll.