Tierzuchtrat
. Die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes befassten Behörden sowie das Verwaltungsgericht Wien können – unbeschadet der Bestimmungen des und – zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des gemäß der Vereinbarung zwischen den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichteten Tierzuchtrates einholen.
