Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Grundsätze der Tierhaltung

. Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, dass

1. Menschen nicht gefährdet,

2. Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und

3. fremde Sachen nicht beschädigt

werden.

Ob Belästigungen im Sinne der Z 2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.