Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfall

. (1) Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, und Gegenstände, die zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet wurden, können bei Übertretung des , 2, 10, 11, 12, 13 und 15 bis 17 unter den Voraussetzungen des für verfallen erklärt werden.

(2) Hunde können unter den Voraussetzungen des bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände in den Fällen von Übertretungen des bis 9 sowie 14 für verfallen erklärt werden.