Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung der Landespolizeidirektion Wien und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

. (1) Die Landespolizeidirektion Wien hat im Rahmen der Wahrnehmung der ihren Organen sonst obliegenden Aufgaben bei Übertretungen des und 4 und des bis 9 sowie 11 bis 15 sowie 17 bis 19 an der Vollziehung mitzuwirken durch

1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, wie insbesondere die Festnehmung von auf frischer Tat betretenen Personen (), die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit () und die Erstattung von Anzeigen,

3. Maßnahmen, die bei Gefahr im Verzuge zur Sicherung des Verfalles erforderlich sind (),

4. die Festsetzung und Einhebung einer Sicherheit () und

5. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen mittels Organstrafverfügungen ().