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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

. Wer

1. in den Kernzonen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung entgegen vornimmt oder

2. den mit den Aufgaben der Gesellschaft betrauten Personen oder den Organen des Magistrates den Zutritt zu Grundstücken (ausgenommen Gebäude und Hausgärten) innerhalb der Kern- und Pflegezone entgegen nicht gewährt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. Er ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, zu bestrafen.