Besucherbetreuung
. Zur Betreuung der Besucher und zur Förderung der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes kann die Gesellschaft persönlich und fachlich geeignete Personen heranziehen.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Besucherbetreuung
. Zur Betreuung der Besucher und zur Förderung der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes kann die Gesellschaft persönlich und fachlich geeignete Personen heranziehen.