Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen vom Geltungsbereich

. Dieses Gesetz gilt nicht für:

1. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumarbeiten nach Katastrophen;

2. Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit sowie der öffentlichen Feuerwehren im Sinne des Wiener Feuerwehrgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 16/1957 in der jeweils geltenden Fassung;

3. Maßnahmen im Zuge des Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005, einschließlich Maßnahmen zur Vorbereitung eines solchen Einsatzes;

4. Sofortmaßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005 sowie Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß .