Teil III
Straf- und Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
. Die Gemeinde Wien hat die im III. Abschnitt des I. Teils geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Teil III
Straf- und Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
. Die Gemeinde Wien hat die im III. Abschnitt des I. Teils geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.