Führen der Berufsbezeichnung
. Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung einer der Ausbildung des Tanzlehrerprüfungsverordnung 1997 idgF entsprechenden Berufsqualifikation berechtigt, die Berufsbezeichnung „diplomierte Tanzmeisterin“ bzw. „diplomierter Tanzmeister“ zu führen.
