Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Führen der Berufsbezeichnung

. Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung einer der Ausbildung des Tanzlehrerprüfungsverordnung 1997 idgF entsprechenden Berufsqualifikation berechtigt, die Berufsbezeichnung „diplomierte Tanzmeisterin“ bzw. „diplomierter Tanzmeister“ zu führen.