Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

. (1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Landesgesetzes sind elektrische Anlagen ( des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001) für Starkstrom, die der Fortleitung elek­trischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.

(2) Starkstrom im Sinne dieses Landesgesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.