Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes

. Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Landesgesetzes übertreten hat, von der Behörde zu ver­halten, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist wiederherzu­stellen.