Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. eine Sportstätte zur Gänze oder teilweise ohne Bewilligung des Magi­strates aufläßt oder

2. wer einem Auftrag zur Wiederherstellung einer ohne Bewilligung des Magistrates gänzlich oder teilweise aufgelassenen Sportstätte nicht innerhalb der ihm gestellten Frist nachkommt

und ist vom Magistrat mit Geld bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.