. Eine vollständige oder teilweise Auflassung einer Sportstätte oder Verwendung für andere Zwecke als solche des Körpersportes bedarf einer Bewilligung des Magistrates.
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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
. Eine vollständige oder teilweise Auflassung einer Sportstätte oder Verwendung für andere Zwecke als solche des Körpersportes bedarf einer Bewilligung des Magistrates.