Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Sportstätten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Anlagen, die der Ausübung des Körpersportes im Freien dienen und eine für die Sportaus­übung nutzbare Freifläche von mehr als 500 Quadratmetern aufweisen.

(2) Eine Sportstätte im Sinne des Abs. 1 liegt auch dann vor, wenn wäh­rend eines Teiles des Jahres durch geeignete Maßnahmen (Errichtung einer Traglufthalle usw.) die Benützung der Fläche unabhängig von der Witterung ermöglicht wird.