Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. Einer Bewilligung bedürfen nicht:

1. Sammlungen in den der Religionsausübung gewidmeten Räumen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften;

2. Sammlungen, die in außerordentlichen Notständen vom Bürgermeister angeordnet werden;

3. Sammlungen für einen wohltätigen Zweck unter den Teilnehmern einer Veranstaltung, sofern die Veranstaltung in einem anderen Personen nicht zugänglichem Raume stattfindet;

4. herkömmliche Sammlungen durch Angehörige eines Betriebes bei den dort Beschäftigten;

5. herkömmliche Sammlungen unter den Parteien eines Wohnhauses in Angelegenheiten der Hausbewohner;

6. die Werbung von nach den Vereinsstatuten mit Rechten und Pflichten ausgestatteten Vereinsmitgliedern.