. (1) Für die unter Einsatz des eigenen Lebens im Land Wien durchgeführte Errettung von Menschen aus Lebensgefahr wird ein Ehrenzeichen geschaffen.
(2) Das Ehrenzeichen trägt die Bezeichnung „Rettungsmedaille des Landes Wien".
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
. (1) Für die unter Einsatz des eigenen Lebens im Land Wien durchgeführte Errettung von Menschen aus Lebensgefahr wird ein Ehrenzeichen geschaffen.
(2) Das Ehrenzeichen trägt die Bezeichnung „Rettungsmedaille des Landes Wien".