Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Behörden

. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien.

(2) Gegen die Entscheidungen der Behörde steht den Parteien die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen.