Behörden
. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien.
(2) Gegen die Entscheidungen der Behörde steht den Parteien die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Behörden
. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien.
(2) Gegen die Entscheidungen der Behörde steht den Parteien die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen.